Mit der EO-Novelle 1995, die diesbezüglich auch auf die Lohnpfändung in Exekutionsverfahren anzuwenden ist, in denen der Antrag auf Lohnpfändung nach dem 30. September 1995 bei Gericht eingebracht wurde (BGBl. Nr. 519/1995, ARD 4673/20/95), wurde durch Einfügung eines § 54b in die EO das sogenannte "vereinfachte Bewilligungsverfahren" eingeführt; dabei sind folgende Besonderheiten zu beachten: