(BEinstG § 8 Abs 2) Werden begünstigte Behinderte durch den Masseverwalter im Konkurs des Arbeitgebers vor den übrigen nicht geschützten Arbeitnehmern gekündigt, liegt auch dann kein besonderer Ausnahmefall im Sinne des § 8 Abs 2 BeinstG, für den die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung zu erteilen wäre, vor, wenn die begünstigten Behinderten im Falle ihres vorzeitigen Austritts die Masse durch ihre größeren finanziellen Ansprüche mehr belasten.