(ArbVG § 105 Abs. 3 Z. 2) Bei Beurteilung der betrieblichen Erfordernisse einer Kündigung bei Personaleinsparungen ist auf die Nivellierung des österreichischen Arbeitsmarktes auf ein niedrigeres Niveau (d.h. geringere Anzahl von beschäftigten, höhere Arbeitslosenrate) durch den normativen Charakter der durch den Beitritt zur EG gebotenen Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit Rücksicht zu nehmen.