(EStG § 34, ABGB § 1220) Eltern haften je nach ihren Lebensverhältnissen anteilig, aber nicht solidarisch für ein Heiratsgut. Das Kind kann sich daher nur getrennt an jeden der beiden Elternteile wenden und von ihm einen angemessenen Teil für sein Heiratsgut begehren. Ein Elternteil leistet nur jenen Teil des Heiratsgutes zwangsläufig, der seiner persönlichen Leistungsfähigkeit entspricht. Ein auf die Vermögenskomponente entfallender Teil des Anspruchs auf Heiratsgut ist durch Hingabe von Vermögenswerten zu befriedigen und kann daher insoweit nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden. Nur Aufwendungen, die das laufende Einkommen belasten, können als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1972 abzugsfähig sein. VwGH 92/13/0174 v. 27.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)