(EStG § 4 Abs. 4, § 20 Abs. 1) Auch wenn ein Rechtsanwalt über einen weiteren Pkw verfügt, der sich im Privatvermögen befindet, widerspricht es der Erfahrung des täglichen Lebens, daß zwei im Betriebsvermögen des Rechtsanwaltes befindliche Kraftfahrzeuge - ohne daß Fahrtenbücher für diese geführt werden - ausschließlich betrieblich verwendet würden, so daß bei einem der Pkw ein Privatanteil von 20 % angenommen werden kann. VwGH 91/13/0145 v. 11.07.1995. (Beschwerde abgewiesen)