(EStG § 4 Abs. 4, § 20 Abs. 1) Auch wenn ein Unternehmer völlig schuldlos einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 (Unterlassung der Beantwortung einer Lenkeranfrage) hinsichtlich eines zum Betriebsvermögen zählenden Kfz schuldig erkannt worden und deshalb über ihn eine Geldstrafe von S 1.500,- verhängt worden ist, ist die Strafe nicht durch den Betrieb veranlaßt, sondern gehört in den Bereich der privaten Lebensführung. VwGH 91/13/0145 v. 11.07.1995. (Beschwerde abgewiesen)