(ErbStG § 11 Abs. 1) § 11 Abs. 1 ErbStG 1955 ist hinsichtlich der Berechnung der Erbschaftssteuer bei Anfallen von Vermögensteilen innerhalb von 10 Jahren verfassungsrechtlich unbedenklich. VfGHB-1877/94 v. 11.01.1995.
(ErbStG § 11 Abs. 1) § 11 Abs. 1 ErbStG 1955 ist hinsichtlich der Berechnung der Erbschaftssteuer bei Anfallen von Vermögensteilen innerhalb von 10 Jahren verfassungsrechtlich unbedenklich. VfGHB-1877/94 v. 11.01.1995.