(BAO § 303 Abs. 1 lit. c) Bildet sich die Abgabenbehörde ein Urteil über eine Vorfrage und legt sie ihre selbst gefundene Lösung der Vorfrage ihrem Bescheid zugrunde, ergeht aber sodann nach Rechtskraft ihrer Entscheidung von der zuständigen Stelle, an deren Entscheidung die Abgabenbehörde gebunden ist (BAO § 116), in bindender Weise eine inhaltlich abweichende Erledigung dieser Rechtsfrage, dann liegt ein Wiederaufnahmegrund vor. VwGH 95/13/0153 v. 11.07.1995. (Beschwerde abgewiesen)