(BAO § 303) Hat die Schätzung von Einkünften von Liegenschaftsvermögen ihre Ursache nicht in "Unaufgeklärtheiten" eines "Mittelzuflusses", sondern vielmehr darin, daß ein Steuerpflichtiger nicht in der Lage war, die Verwendung dieser ihm unbestrittenermaßen zugekommenen Geldmittel nachzuweisen, liegt im Auffinden einer Aufstellung über die zugeflossenen Mittel kein Wiederaufnahmegrund gegen die Schätzung. VwGH 93/13/0161 v. 20.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)