(ABGB § 1424, § 1157) Trifft ein Arbeitnehmer die Anordnung, sein Arbeitsentgelt an einen Dritten zu überweisen, der dieses als Darlehen zur Refinanzierung der arbeitgebenden Gesellschaft überläßt, kann er gegen die arbeitgebende Gesellschaft keine Entgeltansprüche, sondern nur Ansprüche auf Rückgabe eines Darlehens geltend machen.
OGH 8 Ob A 215/95 v. 23.02.1995