(ASVG § 213a, ASchG § 14) Verstößt ein Arbeitnehmer in Kenntnis der Gefahrenträchtigkeit seiner Arbeit selbst grob fahrlässig gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften, gebührt ihm bei Verletzung durch einen Arbeitsunfall keine Integritätsabgeltung, auch wenn vom Arbeitgeber (leicht fahrlässig) Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht beachtet worden sind.
OGH 10 Ob S 84/95 v. 08.06.1995