(ABGB § 1438) Soweit behauptet wird, ein Arbeitnehmer habe sich durch eigenmächtige Genehmigung von Gehaltserhöhungen und mehrfache Auszahlungen von Gehältern bzw. Sonderzahlungen gleichsam jene Gehälter, deren Nichtauszahlung Austrittsgrund sind, schon im voraus selbst bezahlt, kann ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Gehaltsforderung und der daraus resultierenden Gegenforderung nicht negiert werden. OLG Wien 10 Ra 70/95 v. 25.09.1995.