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UStG § 11 Abs. 14

Lohnsteuer und AbgabenARD 4709/43/96 Heft 4709 v. 5.1.1996

(UStG § 11 Abs. 14) Wird über nicht ausgeführte Lieferungen oder sonstige (Freundschafts-)Leistungen (hier: Umbauarbeiten an einem Palatschinkenstand, etc.) eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt, ist diese auch abzuführen.

VwGH 92/13/0310 v. 27.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)

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