(Tir. BauO § 19, BAO § 21) Der in § 19 Tiroler Bauordnung gebrauchte Begriff "Eigentümer" bildet einen geradezu typischen Beispielsfall für eine gesetzestechnische Anknüpfung, und zwar an den Begriff des Eigentümers im Sinne des Baurechts und damit des bürgerlichen Rechts. Für eine nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Betrachtungsweise des Begriffes "Eigentümer" ist kein Raum.