BMF 07 0101/16-IV/7/95 v. 07.12.1995
Gemäß RZ 229 der LStR 1992 sind Kosten eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens, das in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht, nur dann Werbungskosten, wenn es nicht zu einem rechtskräftigen Schuldspruch des Arbeitnehmers kommt oder wenn nur ein geringes Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt und damit auch eine allfällige Geldstrafe abzugsfähig ist.