(EStG § 2 Abs. 1, § 23 Z. 2, BAO § 21) Der Betrieb einer Frühstückspension ist als Mitunternehmerschaft von Ehepartnern zu gleichen Teilen zu behandeln, wenn die Ehepartner nach außen bei Werbung und Einkauf als Partner auftreten und ihnen die Einkünfte gemeinsam zufließen. FLD f. Wien, NÖ, Bgld, Senat VII, 93/414/05 v. 08.05.1995. (Finanz-Journal 1995/320, Heft 12)