(BAO § 22, EStG § 4 Abs. 1, § 31 Abs. 1) Ist für die dem wirtschaftlichen Ergebnis der Veräußerung von Geschäftsanteilen unangemessene Rechtsgestaltung durch zuvorige Schenkung eines Teils dieser Anteile an die Ehefrau des Steuerpflichtigen kein außersteuerlicher Grund zu erkennen, liegt Gestaltungsmißbrauch vor, so daß auch der Veräußerungserlös der vom Steuerpflichtigen seiner Ehefrau geschenkten Geschäftsanteile als Einkünfte im Sinne der §§ 29 Z. 2 und 31 Abs. 1 EStG zu beurteilen und dem Steuerpflichtigen in steuerrechtlicher Beurteilung als Veräußerer des gesamten Geschäftsanteils der gesamte Veräußerungserlös sowie die Früchte daraus zuzurechnen sind.