(GrEStG § 4 Abs. 3) Die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den Erwerb aus einem Tauschgeschäft, bei dem der eine Teil zusätzlich eine Geldleistung erbringt (Tauschaufgabe), setzt sich aus dem gemeinen Wert der hingegebenen Liegenschaft zuzüglich der Tauschaufgabe zusammen. Der gemeine Wert ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen.
VwGH 93/16/0093 v. 30.05.1994