(AZG § 9, § 10) Die Überschreitung der zulässigen Höchstgrenze der Arbeitszeit nach dem AZG wirkt sich auf den Anspruch des Arbeitnehmers auf Überstundenvergütung nicht aus. Die Überstundenvergütung gebührt vielmehr dem Arbeitnehmer auch für eine die zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschreitende und deshalb verbotene Arbeitsleistung. Verbotszweck der zulässige Höchstgrenzen festsetzenden Bestimmungen des AZG ist es, den Arbeitnehmer vor einer übermäßigen Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft zu schützen, nicht aber, seine Lohnansprüche für bereits erbrachte Überstunden zu beschränken. OLG Wien 10 Ra 99/95 v. 13.10.1995.