(DHG § 2 Abs. 2) Stellt eine Lohnverrechnerin trotz präziser Kenntnisse aller für die Ausstellung der Arbeitsbescheinigung erforderlichen Daten eine "berichtigte Arbeitsbescheinigung" für eine andere Arbeitnehmerin zur Geltendmachung von Karenzurlaubsgeld aus, obwohl sie in der ersten von ihr ausgestellten Arbeitsbescheinigung die korrekten Daten, die keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ergeben hatten, eingefügt hatte, ist die Lohnverrechnerin für den dadurch entstandenen Schaden (Rückzahlung des Karenzurlaubsgeldes durch den Arbeitgeber) voll ersatzpflichtig. OLG Wien 10 Ra 10/95 v. 24.04.1995.