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Ohne Helm am E-Bike: Mitverschulden

RechtsprechungJudikaturMoritz ZoppelAnwBl 2025/180AnwBl 2025, 512 - 513 Heft 9 v. 19.9.2025

Jedenfalls ab dem Jahr 2023 ist das Nichttragen eines Fahrradhelms beim E-Bike-Fahren als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten iSd § 1304 ABGB zu werten.

Die gebotene Kürzung um das Helmmitverschulden wirkt sich nur auf Schmerzengeldansprüche aus.

Konkret um das Mitverschulden zu kürzen ist in analoger Anwendung des § 106 Abs (2 und) 7 KFG außerdem nur das Schmerzengeld für Verletzungen, die durch das Tragen des Helms vermieden worden wären.

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