Jedenfalls ab dem Jahr 2023 ist das Nichttragen eines Fahrradhelms beim E-Bike-Fahren als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten iSd § 1304 ABGB zu werten.
Die gebotene Kürzung um das Helmmitverschulden wirkt sich nur auf Schmerzengeldansprüche aus.
Konkret um das Mitverschulden zu kürzen ist in analoger Anwendung des § 106 Abs (2 und) 7 KFG außerdem nur das Schmerzengeld für Verletzungen, die durch das Tragen des Helms vermieden worden wären.

