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Fehlende Risikoanalyse (Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung)

RechtsprechungJudikaturMichael BureschAnwBl 2025/120AnwBl 2025, 350 - 352 Heft 5 v. 30.4.2025

Die Verpflichtung zur Erstellung einer schriftlichen Risikoanalyse nach § 8a Abs 3 RAO gilt ausnahmslos für jede Anwaltskanzlei, auch wenn ein Anwalt der Ansicht ist, dass in seiner Kanzlei keine Risikofaktoren iSd § 8a Abs 3 Satz 2 RAO vorliegen.

Keine Anwendbarkeit des § 3 DSt bei eineinhalb Jahre andauernder Säumigkeit

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