Der OGH stellt in 4 Ob 144/24s (FN ) - in konsequenter Fortführung und Festigung seiner bisherigen Rsp - klar, dass auch ein Prozessfinanzierer dem Verbot unterliegt, wenn er Rechtsberatung erteilt oder Einfluss auf die Verfahrensführung nimmt. Der Beitrag analysiert diese wettbewerbsrechtliche Entscheidung und zeigt auf, dass bei der "Finanzierung" von Besitzstörungsverfahren stets Rechtsberatung erteilt und (unzulässiger) Einfluss auf das Mandat genommen wird. Die Entscheidung dürfte das Ende des Geschäftsmodells von "ZUPF DI" und anderen "Besitzschutzunternehmen" mit vergleichbarem Angebot einläuten.

