Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit eines die Wiedereintragung begehrenden ehemaligen Rechtsanwalts ist eine Evaluierung erforderlich, ob sein früheres Fehlverhalten auf das Fehlen eines integren Charakters oder eine generelle fehlende Eignung für die beruflichen Erfordernisse oder auf eine spezifische, vom Eintragungswerber unverschuldete und mittlerweile nicht mehr vorliegende Situation zurückzuführen ist.
19 Ob 2/25w

