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Verzicht auf Spezialität der Auslieferung

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2024/191AnwBl 2024, 402 Heft 7 und 8 v. 16.7.2024

Eine wirksam erteilte Zustimmung der betroffenen Person gem § 32 Abs 1 ARHG zwingt nicht in jedem Fall zur Vorgangsweise nach § 32 Abs 4, § 34 Abs 3 Satz 1 ARHG. Auch für eine vereinfachte Auslieferung müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 10 bis 22 ARHG erfüllt sein. Bei Bedenken (§ 34 Abs 3 Satz 2 ARHG) gegen die Zulässigkeit der Auslieferung ist ein förmliches Auslieferungsverfahren nach §§ 31, 33 und 34 ARHG durchzuführen. Fasst das Gericht trotz Zustimmung des Betroffenen zur Übergabe im vereinfachten Verfahren einen B über die Zulässigkeit der Auslieferung, hat es dabei auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 23 ARHG zu prüfen. Die BMJ bewilligt in der Folge die Auslieferung (wenn sie diese nicht gem § 34 Abs 1 ARHG ablehnt) unter Spezialitätsvorbehalt.

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