1. Gem § 11 GenG darf der Genossenschaftsvertrag von den Bestimmungen des GenG nur abweichen, soweit dies ausdrücklich vom Gesetz zugelassen ist. Gem § 76 GenG haftet jedes Mitglied einer mit beschränkter Haftung errichteten Genossenschaft im Falle des Konkurses oder der Liquidation für deren Verbindlichkeiten, insofern der Gesellschaftsvertrag nicht einen höheren Haftungsbetrag festsetzt, nicht nur mit seinen Geschäftsanteilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrag in der derselben Höhe. Diese Bestimmung regelt zwingend das Minimum der Haftsumme der Genossenschafter. Satzungsautonomie besteht nach dem klaren Wortlaut des § 76 GenG lediglich hinsichtlich einer Erhöhung, nicht aber einer Verringerung der Haftsumme.