1. Der Stifterwille ist aus der Stiftungserklärung durch deren Auslegung zu ermitteln. Dabei sind die für die Satzungen juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien auch für Stiftungen anzuwenden. Derartige korporative Regelungen sind nicht wie Verträge, sondern - unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 f ABGB - nach Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv auszulegen. Dies gilt auch für die Regelungen über die Begünstigtenstellung, und zwar jedenfalls wenn - wie hier - die Stellung als Begünstigter und Verlust dieser Stellung in den Stiftungsurkunden ausführlich geregelt sind und dem Stiftungsvorstand kein diesbezügliches Ermessen eingeräumt ist.