Die bloße Setzung von Vertretungshandlungen des eine Gesellschaft vertretenden Rechtsanwalts für einen Gesellschafter gegen einen anderen Gesellschafter reicht für die Annahme einer "formellen" Doppelvertretung nicht aus. Vielmehr ist anhand der Kriterien des § 10 RL-BA 2015 inhaltlich zu prüfen, ob Klienteninteressen gefährdet werden können.
23 Ds 18/22g