Für die Abgrenzung von Betrug und Diebstahl ist entscheidend, auf welcher Handlung der Gewahrsamsübergang beruht. Bewirkt ihn das Opfer oder ein Dritter aufgrund der Täuschung durch den Täter, liegt Betrug vor. Gelangt der unmittelbar agierende Täter durch im Vorfeld geschehenes Täuschungsverhalten in eine Position, die ihm letztendlich eine eigenmächtige Wegnahme (iS des Bruchs der [Mit-]Gewahrsame einer anderen Person) ermöglicht, und wird solcherart erst der angestrebte Gewahrsamsübergang bewirkt, liegt nicht Betrug, sondern Diebstahl vor. Gleiches gilt, wenn eine Täuschung dazu dient, den Gewahrsamsbruch zu verschleiern, etwa wenn das Opfer durch Täuschung abgelenkt wird, während es von einem Komplizen bestohlen wird.