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Information der Medien nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2023/172AnwBl 2023, 347 Heft 6 v. 1.6.2023

Die Information der Medien (vgl § 1 Abs 1 Z 1 MedienG) dient weder der "Aufklärung einer Straftat" noch der "Verfolgung verdächtiger Personen" noch stellt sie eine damit zusammenhängende "Entscheidung" (iSd § 1 Abs 1 StPO) her; demnach ist sie nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und dessen Leitung. Gem § 11 Abs 1 Z 24 Geo sind Medienangelegenheiten und sonstige Öffentlichkeitsarbeit Justizverwaltungssachen, Medienstellen demnach - von §§ 106 f StPO nicht umfasste - Einrichtungen der Justizverwaltung.

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