Die Information der Medien (vgl § 1 Abs 1 Z 1 MedienG) dient weder der "Aufklärung einer Straftat" noch der "Verfolgung verdächtiger Personen" noch stellt sie eine damit zusammenhängende "Entscheidung" (iSd § 1 Abs 1 StPO) her; demnach ist sie nicht Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und dessen Leitung. Gem § 11 Abs 1 Z 24 Geo sind Medienangelegenheiten und sonstige Öffentlichkeitsarbeit Justizverwaltungssachen, Medienstellen demnach - von §§ 106 f StPO nicht umfasste - Einrichtungen der Justizverwaltung.