1. Begründet ist ein Verdacht iSd § 12 Abs 1 WettbG, wenn er sich rational nachvollziehen lässt. Dafür müssen Tatsachen vorliegen, aus denen nachvollziehbar geschlossen werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsbestimmungen vorliegt. Ein "dringender" Tatverdacht ist nicht erforderlich. Es muss daher auch kein konkreter wettbewerbswidriger Verstoß festgestellt sein.