Mit einem bewussten und gewollten TV-Auftritt wird der - durch Art 8 MRK geschützte - höchstpersönliche Lebensbereich verlassen. Rechtsanwälte haben aufgrund ihrer Funktion im Rechtsstaat auch weitergehende Beschränkungen bei Meinungsäußerungen hinzunehmen.
20 Ds 5/22y