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Zur Verjährung von Rückersatzansprüchen nach § 83 Abs 1 GmbHG

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2023/73AnwBl 2023, 161 - 162 Heft 3 v. 3.3.2023

1. Ansprüche der GmbH auf Rückersatz nach § 83 Abs 1 GmbHG verjähren gem Abs 5 leg cit in fünf Jahren, sofern sie nicht beweist, dass der Ersatzpflichtige die Widerrechtlichkeit der Zahlung kannte. Nach stRsp konkurriert der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG aber mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Die Privilegierung des Empfängers einer Leistung, der von deren Verbotswidrigkeit keine Kenntnis hat, im § 83 Abs 5 GmbHG schlägt nicht auf das allgemeine Bereicherungsrecht durch.

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