§ 28a Abs 4 Z 3 SMG normiert eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz, sodass bei gleichartiger Realkonkurrenz durch Verwirklichung jeweils desselben Tatbilds (Überlassen von Suchtgift) nur ein Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 Fall 5, Abs 4 Z 3 SMG begründet wird. Dies gilt auch bei Begehung in unterschiedlichen Beteiligungsformen, weshalb ein Schuldspruch wegen zwei Verbrechen des jeweils durch Überlassen von Heroin begangenen Suchtgifthandels eine unzulässige Aufspaltung der - richtig nach § 28a Abs 1 Fall 5, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 Fall 3 StGB zu bildenden - Subsumtionseinheit bedeutet.