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Kein Verwendungsverbot bei nicht veranlasster ausl Ermittlung

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2023/47AnwBl 2023, 99 Heft 2 v. 7.2.2023

Da sich die inl Verfahrensgesetze nicht auf (ohne Veranlassung durch ein österr Gericht entfaltete) Tätigkeiten ausl Beh beziehen und sich die StPO daher nur an österr - und nicht auch an ausl - Strafverfolgungsorgane als Normadressaten wendet, unterliegt eine innerstaatlich als Überwachung von Nachrichten nach § 134 Z 3 StPO zu beurteilende Vorgangsweise ausl Behörden keinem Beweisverwendungsverbot nach § 140 Abs 1 StPO.

15 Os 11/22

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