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Zur Verjährungsfrist iZm der Haftung der Mitglieder des Stiftungsvorstands

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2023/44AnwBl 2023, 98 - 99 Heft 2 v. 7.2.2023

1. Die Verjährungsfist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist.

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