Der Betroffene ist Bekl in mehreren zivilgerichtlichen Verfahren. In einem gegen ihn vor einem Bezirksgericht geführten Verfahren legte er ein ärztliches Attest vor, wonach er aufgrund seiner körperlichen und psychischen Verfassung "bis auf weiteres" nicht in der Lage sei, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Dies nahm der Vorsteher dieses Gerichts zum Anlass, die Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Betroffenen anzuregen, und tatsächlich wurde in der Folge ein solcher auch bestellt. Dies erfolgte mit der Begründung, dass der Betroffene an einer psychischen Krankheit leide und daher nicht in der Lage sei, gerichtliche Verfahren ohne Nachteil für sich selbst zu führen. Insoweit bestünde auch die konkrete Gefahr einer Selbstschädigung. Es bestehe bei ihm "bezüglich der Justiz und Exekutive eine private und unkorrigierbare Wirklichkeitsüberzeugung".