§ 111 Abs 4 StPO regelt (nur) die Ausfolgung oder Zustellung der Bestätigung über die Sicherstellung. Eine Pflicht zur Ausfolgung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung der Sicherstellung an Betroffene iSd § 48 Abs 1 Z 4 StPO ist in § 111 StPO zwar nicht geregelt, aber - mit Blick auf das Informationsrecht einer von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffenen Person (§ 6 Abs 2 Satz 1 StPO) - zu bejahen.