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Zur Veröffentlichung von Entscheidungen im Kartellverfahren

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2023/3AnwBl 2023, 5 Heft 1 v. 10.1.2023

1. Gem § 37 Abs 1 KartG hat das Kartellgericht sowohl stattgebende als auch ab- und zurückweisende rechtskräftige Entscheidungen über die Abstellung einer Zuwiderhandlung durch die Aufnahme in die Ediktsdatei zu veröffentlichen. Dies hat unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen zu erfolgen.

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