Provokationen können nach der Rsp ein Mitverschulden nach § 1304 ABGB begründen, wenn sie geeignet sind, den Verletzer in einen Gemütszustand zu versetzen, von welchem angenommen werden kann, dass er sich zu Tätlichkeiten wird hinreißen lassen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass derjenige, der den nachmaligen Angreifer schuldhaft in einen Aufregungszustand versetzt, von dem er vorauszusehen vermochte, dass er zu einem Angriff gegen ihn führen werde, Mitschuld an seinen Verletzungen trägt.