Mit einer Änderung der Strafprozessordnung (BGBl I 2021/243) wurde die Kronzeugenregelung um weitere sieben Jahre verlängert. Zudem wird die Kriminalpolizei in den Kreis jener Behörden aufgenommen, an die ein Kronzeuge herantreten kann.
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.