Anlasstaten für Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB haben bei Beurteilung der Präventionsvoraussetzungen des § 198 Abs 1 StPO außer Betracht zu bleiben.
11 Os 37/21g
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Anlasstaten für Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB haben bei Beurteilung der Präventionsvoraussetzungen des § 198 Abs 1 StPO außer Betracht zu bleiben.
11 Os 37/21g
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