Die Vertreterversammlung des ÖRAK hat bei ihrer Tagung am 24. 6. 2021 eine Änderung des § 54 RL-BA 2015 vorgenommen, mit dem die bereits in § 10 Abs 6 RAO festgelegte Fortbildungsverpflichtung betreffend Umfang, anrechenbare Fortbildungsmaßnahmen und Dokumentation näher ausgestaltet wird. Mag. , die Vorsitzende des AK Berufsaus- und Fortbildung, und VPräs Dr. als zuständiges Präsidiumsmitglied erläutern die Hintergründe der neuen Regelung.