Strittig war in diesem Verfahren vorwiegend, ob dem Kläger für mehrere Jahre Zinsminderung gebührt, die vor allem mit der gesperrten Gasversorgung der Wohnung und der daraus folgenden Unbeheizbarkeit begründet wird, aber auch mit der Unbenützbarkeit des WC und mit fehlender Stromversorgung. Das ErstG gewährte die Zinsminderung zur Gänze, das BerG reduzierte, vom OGH unbeanstandet, die Zinsminderung sowohl auf die kalte Jahreszeit als auch der Höhe nach.