vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26b UWG - zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2021/145AnwBl 2021, 300 - 301 Heft 6 v. 27.5.2021

1. Gemäß § 26b Abs 1 UWG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, welche (kumulativ) geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Information zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich ist (Z 1), von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist (Z 2), und Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Information ausübt (Z 3).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!