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§ 21 Abs 2 VbVG und §§ 26, 37 StPO verfolgen denselben Zweck

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2021/88AnwBl 2021, 182 Heft 4 v. 6.4.2021

Aus § 21 VbVG kann nicht abgeleitet werden, dass im Fall der Möglichkeit der Einbringung eines Strafantrags oder einer Anklageschrift gegen die natürliche Person eine solche Einbringung Voraussetzung eines korrespondierenden Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße wäre.

15 Os 92/19x

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