Das nach Ende des Übergangszeitraums abgeschlossene Handels- und Kooperationsabkommen (FN 1) ist auch aus anwaltlicher Sicht von Interesse.
Zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen enthält es als erstes von der EU abgeschlossenes Abkommen einen eigenen Abschnitt in seinen horizontalen Vorschriften, daneben wird eine neue Aufteilung zwischen "designated legal services" und "other services" eingeführt.