Ab 1. 4. 2021 können Verdachtsmeldungen ausschließlich über goAML erstattet werden. Verdachtsmeldungen, die ohne vorherige Zustimmung der Geldwäschemeldestelle über andere Kommunikationskanäle wie zB E-Mail erstattet werden, gelten dann als nicht eingebracht.
Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.