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Gewaltausübung als Missbrauch der Amtsgewalt

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2021/64AnwBl 2021, 139 Heft 3 v. 11.3.2021

Stellt der Einsatz physischer Gewalt den Gebrauch einer Befugnis dar, im Namen des Bundes in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, weil er intentional auf Durchsetzung von strafprozessualen Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen gerichtet ist, kommt der Rsp, der zufolge "eine Handlung, die sich nicht einmal äußerlich als Amtshandlung darstellt", nicht Missbrauch der Amtsgewalt sei, mag sie "auch während der Amtsbesorgung oder unter Ausnützung der durch das Amt gebotenen Möglichkeiten verübt worden sein", keine Bedeutung zu. Vielmehr handelt es sich um iSd § 302 Abs 1 StGB tatbildlichen Befugnisfehlgebrauch, der (auch) den Tatbestand einer allg strafbaren Handlung erfüllt. Nach von der überwiegenden Lehre geteilter stRsp wird eine (nicht strenger strafbedrohte) allg strafbare Handlung von einem (eintätig zusammentreffenden) Missbrauch der Amtsgewalt (als subsidiär) verdrängt. Hierfür genügt es, dass die Begehung der allg strafbaren Handllung wenigstens phasenweise Befugnisfehlgebrauch iSd § 302 StGB darstellt, während es nicht erforderlich ist, dass alle Merkmale der allg strafbaren Handlung im Tatbestand des § 302 StGB enthalten sind. Beim Vergleich der Strafdrohungen bleibt eine gem § 313 StGB mögliche Strafschärfung außer Betracht.

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