1. Ein Vorkaufsrecht der Kommanditgesellschaft geht durch Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Gesellschafter nach § 142 UGB nicht unter.
2. Es geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.
1. Ein Vorkaufsrecht der Kommanditgesellschaft geht durch Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Gesellschafter nach § 142 UGB nicht unter.
2. Es geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.